Neue Energie Wegberg GmbH & Co. KG

TEIL A - Allgemeine Bedingungen

1.) Allgemeine Bestimmungen
1.1) Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp gemäß § 2 und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der Firma Neue Energie Wegberg GmbH & Co. KG („N-E-W“) oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen mit ihren Kunden.

1.2) Kunde i.S.d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts. Verbraucher i.S.d. AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und diese in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts.

1.3) Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Verträge, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.

1.4) Etwaige AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, wenn N-E-W nicht ihrer Einbeziehung schriftlich zustimmt. Insbesondere gilt die vorbehaltlose Durchführung des Vertrages nicht als Zustimmung der Einbeziehung der AGB des Kunden. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Auf diese Folge wird N-E-W bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an N-E-W absenden.
 

2.) Vertragstypen
2.1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen N-E-W und dem Kunden, insbesondere für Kaufverträge über Photovoltaikanlagen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in TEIL B dieser AGB Werkverträge über die Montage und Installation von Photovoltaikanlagen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in TEIL C dieser AGB.

2.2) Die allgemeinen Bestimmungen nach TEIL A und TEIL D dieser AGB gelten für alle mit N-E-W geschlossenen Vertragstypen.
 

3.) Vertragsschluss
3.1) Angebote sind grundsätzlich freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote ist N-E-W längstens zwei Wochen gebunden. Ein Vertragsschluss kommt bei Angebot durch den Kunden, an das er ebenfalls zwei Wochen gebunden ist, erst mit schriftlicher Annahme durch N-E-W zustande.
 

4) Zahlungen von Rechnungen, Zahlungsverzug
4.1) N-E-W stellt dem Kunden über die Leistung eine Rechnung aus, die die jeweils zur Zeit der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer ausweist.

4.2) Zahlungen sind in vollem Umfang bei Entgegennahme der Leistung fällig und ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.

4.3) Im Falle des Zahlungsverzuges ist N-E-W dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Verbraucher ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) ist. N-E-W ist der Nachweis gestattet, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.

4.4) Zahlungen des Kunden werden zunächst auf die Verzugszinsen, dann auf die Kosten und dann auf die fälligen Forderungen verrechnet.

4.5) Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist N-E-W berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden aus allen Verträgen fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.

4.6) Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 

5) Eigentumsvorbehalt und Sicherung
5.1) Allgemeine Regelungen

5.1.1) Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von N-E-W, bis der Kunde sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Ansprüche erfüllt hat.

5.1.2) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde N-E-W unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

5.1.3) Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von N-E-W nicht berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs umzubilden und zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt dies im Namen und für N-E-W, jedoch ohne dass N-E-W hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle des Erlöschens des Eigentums infolge Verbindung oder Vermischung verpflichtet sich der Kunde, mit Abschluss des Vertrags N-E-W einen (Mit-)Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts zu übertragen.

5.1.4) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzugs des Kunden, ist N-E-W berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch N-E-W erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn die Vorschriften über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§ 499 bis 504 BGB) finden Anwendung.

5.1.5) Der Kunde verwahrt im Eigentum von N-E-W stehende Gegenstände unentgeltlich für N-E-W. 

5.1.6) Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist N-E-W berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware zur Tilgung der gesicherten Forderungen zu verwerten.

5.1.7) Auf Verlangen hat der Kunde N-E-W nach ihrer Wahl eine ausreichende Sicherheit zu stellen oder Vorauszahlungen zu erbringen.

5.2) Ergänzende Regelungen für Unternehmer
5.2.1) Der Unternehmer tritt schon mit Abschluss des Vertrages zwischen ihm und N-E-W die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe ab. Der Unternehmer wird ermächtigt, die an N-E-W abgetretenen Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs für eigene Rechnung und in eigenem Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann von N-E-W für den Fall, dass sich der Unternehmer in Zahlungsverzug befindet, widerrufen werden. Widerruft N-E-W diese Ermächtigung, hat der Unternehmer N-E-W auf Verlangen alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

5.2.2) N-E-W verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Unternehmers insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.


6) Liefer- und Montagefristen und Verzug
6.1) N-E-W ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

6.2) N-E-W kann Abschlagszahlungen verlangen und die Fortführung der Arbeiten von deren Ausgleich abhängig machen.

6.3) Termine und Fristen sind nur dann bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

6.4) Wenn Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, weil der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat, verlängern sich die Fristen entsprechend. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die N-E-W die Leistung nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen - insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei N-E-W oder   beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer eintreten - hat N-E-W auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.

6.5) N-E-W haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von N-E-W zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von N-E-W für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz statt der Leistung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Durch die vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.

6.6) Sofern N-E-W die vertraglich geschuldete Leistung wegen Lieferproblemen ihrer Zulieferer nicht erbringen kann, ist sie berechtigt, qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Komponenten zu liefern. Für den Fall der Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung ist N-E-W berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. N-E-W ist in diesem Falle verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren und etwaige Überzahlungen unverzüglich zu erstatten.

6.7) Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von N-E-W innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder an der Leistung festhält.


7) Schadensersatzansprüche
7.1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet N-E-W Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur 

7.1.1) bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die N-E-W eine Garantie übernommen hat in voller Höhe;

7.1.2) wenn der Kunde Verbraucher ist, auch bei grober Fahrlässigkeit in voller Höhe;

7.1.3) wenn der Kunde Unternehmer ist, bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte; diese Beschränkung gilt nicht, so weit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von N-E-W verursacht wurde;

7.1.4) bei einfacher Fahrlässigkeit: nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die Pflicht verhindert werden sollte, jedoch beschränkt auf 125.000 € pro Schadensfall, insgesamt höchstens 250.000 € aus dem Vertrag;

7.1.5) darüber hinaus: soweit N-E-W gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

7.2) N-E-W übernimmt keine Haftung für Vermögensschäden, die mittels einer Ertragsausfallversicherung durch den Kunden versichert werden können.

7.3) Für alle Ansprüche gegen N-E-W auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt - außer in den Fällen unbeschränkter Haftung - eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt. Gleichsam gilt die Verjährungsfrist dieses Absatzes nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Verjährungsfristen vorsieht.

7.4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.5) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß TEIL A Ziffer 7.1 und 7.2 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

TEIL B - Besondere Bedingungen für Kaufverträge


1) Gefahrübergang
1.1) Unternehmer: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Unternehmer über, wenn der Gegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.

1.2) Verbraucher: Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Übergabe der Ware über.

1.3) Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehenden Bestimmungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über.
 

2) Haftung für Sachmängel
2.1) Allgemeine Regelungen
2.1.1) Alle diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2.1.2) Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerheblich e Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Übers pannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.

2.1.3) Regressansprüche des Kunden gegen N-E-W gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

2.1.4) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen TEIL A Ziffer 8. Weitergehende oder andere als die in TEIL B Ziffer 2 geregelte Ansprüche des Kunden gegen N-E-W und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

2.2) Regelungen für Verbraucher
2.2.1) Der Verbraucher hat die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu kontrollieren und innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Dies stellt jedoch keine Ausschlussfrist für Mängelrechte dar. N-E-W haftet nicht für Fehler, deren Auftreten durch den Verbraucher verursacht wurde. Das gilt auch für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen. Bezüglich aller anderen Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung des Kaufrechts.

2.2.2) Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren innerhalb von 2 Jahren vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend längere Fristen vor.

2.2.3) Der Verbraucher kann bei Vorliegen eines Mangels zunächst nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen, es sei denn die gewählte Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) ist für die Verkäuferin im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen unverhältnismäßig oder unmöglich.

2.2.4) Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn die Verkäuferin berechtigterweise die Nacherfüllung verweigert, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen (Minderung).

2.3) Regelungen für Unternehmer
2.3.1) Unternehmer haben die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu prüfen und der Verkäuferin schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Die Rügefrist des § 377 HGB beträgt in diesem Falle 8 Tage. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung mitzuteilen, dass die Verkäuferin noch Abhilfe schaffen kann. Versäumt der Unternehmer die Rüge, verliert er etwaige Gewährleistungsrechte.

2.3.2) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet. Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.

2.3.3) Wenn der Kaufgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang gegeben war, ist N-E-W nach ihrer Wahl verpflichtet, unentgeltlich nach zubessern oder einen neuen Kaufgegenstand zu liefern.

2.3.4) Soweit eine Nachbesserung nicht erfolgreich ist, hat der Unternehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

 


TEIL C - Besondere Bedingungen für Werkverträge

 

1)Leistungen von N-E-W
1.1) N-E-W verpflichtet sich, die vom Kunden bereitgestellte Photovoltaik-Anlage betriebsfertig zu montieren. Gegenstand des Montagevertrages sind ausschließlich Photovoltaik-Anlagen, die den Bestimmungen der VDEW-Richtlinie „Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU)" entsprechen.

1.2) N-E-W ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages Dritter zu bedienen.


2)Einspeisung der elektrischen Energie
2.1)Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.
 

3) Voraussetzungen für die Montageleistung
3.1) Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage , Aufstellung und/oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

3.2) Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der Photovoltaik-Anlage ist das Vorliegen der vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage. Es obliegt dem Kunden, das Vorliegen dieser baulichen Voraussetzungen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten zu schaffen und N-E-W nachzuweisen, vor allem hinsichtlich der Gebäudestatik.

3.3) Der Kunde gestattet N-E-W und ihren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu dem Montageplatz, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.

3.4) Der Kunde sichert zu, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. N-E-W kann von dem Kunden einen entsprechenden Nachweis verlangen.

3.5) Kommt der Kunde hinsichtlich der Werkleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist N-E-W berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.
 

4) Abnahme
4.1) Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaik-Anlage.

4.2) Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. N-E-W kann sich bei der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem von ihr beauftragten Dritten vertreten lassen.

4.3) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Photovoltaik-Anlage nicht innerhalb einer ihm von N-E-W gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Weiter gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde die Photovoltaik-Anlage in Gebrauch nimmt.
 

5) Gewährleistungsrechte
5.1) Der Kunde hat Sachmängel gegenüber N-E-W unverzüglich zu rügen.

5.2) Zeigt sich nach Abnahme ein Mangel der Installation der Photovoltaik-Anlage, ist N-E-W zunächst zur Nachbesserung oder Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.

5.3) Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nacherfüllung kann der Kunde nach Setzen einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herabsetzen.

5.4) Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Während der Gewährleistungsfrist darf die Photovoltaik-Anlage nur durch qualifizierte Fachleute gewartet und instand gehalten werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu der Anlage haben. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.

5.5) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen TEIL A Ziffer 7. Weitergehende oder andere als die in TEIL C Ziffer 5 geregelte Ansprüche des Kunden gegen N-E-W und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

5.6) Gewährleistungsansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig, in einem Jahr nach Abnahme der Montagearbeiten.

 

TEIL D - Gemeinsame Schlussbestimmungen

 

1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Mönchengladbach, falls der Kunde Unternehmer ist. N-E-W ist aber dennoch berechtigt, bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen.

2) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.

3) Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, was auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses gilt. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt das in Kraft, was die Parteien bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges vereinbart hätten, falls ihnen dieser Umstand bekannt gewesen wäre.

Wegberg, den 01.04.2013




 

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